Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH kann sein Amt in einer wirtschaftlichen Krise und einem Insolvenzverfahren nicht niederlegen, ohne einen neuen Geschäftsführer bestellt zu haben.
Vor Gericht ging es um einen Fall aus 2011. Damals lehnte das zuständige Gericht die Amtsniederlegung eines alleinigen Chefs beim Handelsregister ab - wogegen der Mann Beschwerde einlegte.
Ohne Erfolg. An eine Amtsniederlegung eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers sind aufgrund der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan erhöhte Anforderungen zu stellen, so das OLG. Auch in der Insolvenz braucht ein Unternehmen ein vertretungsbefugtes und handlungsfähiges Organ. Der Rücktritt sei rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam, wenn die GmbH dadurch führungslos werde.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main*
Urteil vom 11.11.2014
Aktenzeichen: 20 W 317/11