Das gilt auch dann, wenn eine externe Zusatzversorgungskasse die Durchführung übernehmen sollte - was in dem verhandelten Fall aber teilweise nicht stattgefunden hat. Denn der Träger verweigerte diesem Arbeitgeber zunächst die Aufnahme als Mitglied. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Weg erbracht, hafte der Arbeitgeber. Er muss dann die ausstehenden Bezüge oder etwaige Fehlbeträge zwischen der zugesagten und der bislang erbrachten Leistung unter Umständen auch aus dem eigenen Vermögen ausgleichen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20.9.2016
Aktenzeichen: 3 AZR 302/15