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Aufgepasst!

05.02.2008 00:00 Uhr

Auch als Radfahrer muss man die Umgebung stets im Blick haben.

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Wer mit Schrittgeschwindigkeit in eine Grundstückeinfahrt hineinfährt und dabei einen Radfahrer übersieht, der verbotenerweise und außerdem zu schnell auf dem Gehweg fährt, hat vor Gericht gute Karten. Das Fahren auf dem Gehweg ist für erwachsene Fahrradfahrer strikt verboten. Zudem muss ein Radler seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anpassen und Grundstücks­ein- und -ausfahrten berücksichtigen. Der Pedalritter muss des­halb im Fall einer Kollision den gesam­ten Schaden allein tragen. Landgericht Erfurt Urteil vom 14.3.2007 AZ: 8 0 1790/06
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