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Autobahnschütze vor Gericht

23.09.2014 08:00 Uhr
Autobahnschütze vor Gericht
Der Ex-LKW-Fahrer Michael Harry K. soll mehr als 700 Mal auf andere Fahrzeuge geschossen haben
© Foto: picture-alliance/dpa/Daniel Karmann

Ein ehemaliger Berufskraftfahrer ist unter anderem wegen versuchten Mordes angeklagt.

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Der jahrelang gesuchte Autobahnschütze muss sich seit dem 11. August vor dem Landgericht Würzburg verantworten. Der 58-Jährige ehemalige Berufskraftfahrer Michael Harry K. soll zwischen 2008 und 2013 mehr als 700 Mal auf andere Fahrzeuge geschossen haben. Vornehmlich zielte er auf ausländische Autotransporter.

Nach dem so genannten Autobahnschützen fahndeten die Ermittler jahrelang vergeblich. Erst eine umfangreiche Kennzeichenerfassung an den betroffenen Autobahnabschnitten führte das Bundeskriminalamt im vergangenen Jahr auf die Fährte des LKW-Fahrers Michael Harry K.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem 58-Jährigen aus Kall in der Eifel neben Sachbeschädigung versuchten Mord in fünf Fällen und gefährliche Körperverletzung vor. Der gravierendste Fall ereignete sich 2009, als ein Projektil des Schützen eine Geschäftsfrau auf der A3 bei Würzburg in den Hals traf. Sie erlitt lebensgefährliche Verletzungen.

Der Angeklagte gestand, von Herbst 2009 an auf andere Lastwagen geschossen zu haben. Den Vorwurf des versuchten Mordes wies er entschieden zurück. Er habe nie auch nur ansatzweise in die Nähe von Personen geschossen. Obwohl K. keinen Waffenschein hatte, hielt er sich für einen guten Schützen. Das Schießen hatte er sich selbst beigebracht.

Als Motive nannte der Angeklagte Genugtuung und Selbstjustiz. Vor vielen Jahren habe ihn ein Autotransporter von der Autobahn abgedrängt, außerdem hätten ihn mehrfach Räuber auf seinen Touren in Belgien und Frankreich überfallen. Zudem ärgerte er sich über volle Rastplätze und vermeintlich willkürlich verhängte Bußgelder der Behörden.

Sollte K. wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen werden, erwartet ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe - für jeden einzelnen der fünf Fälle. Das Urteil lag bei Redaktionsschluss nicht vor.

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