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Besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

30.01.2013 08:00 Uhr
Besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
Erhöhte Vorsicht auf dem Parkplatz. Bei einem Crash bekommt selten nur einer die Schuld.
© Foto: Candy Welz/dapd

Fahren zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz rückwärts und kommt es zu einer Kollision, so haften beide zu 50 %. Auch dann, wenn eines der Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß schon gestanden haben sollte.

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Eine Autofahrerin war rückwärts auf einen Parkplatz gefahren, die andere setzte rückwärts aus einer Parkbox heraus. Die Fahrzeuge kollidierten. Die Fahrerin, die aus der Parkbox kam, argumentierte, dass sie kurz vor dem Zusammenstoß ihr Auto noch bis zum Stillstand abgebremst habe und die andere Fahrerin damit in ihr stehendes Fahrzeug gefahren sei. Diese müsse den Schaden allein tragen. Das sah das Gericht anders: Auch wenn ihr Auto bereits gestanden habe, träfe sie doch besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtssetzen. Ein Mitverschulden wird in dem Fall für die Ausparkende vermutet, auch wenn die andere Fahrerin auf ein Fahrzeug, das sich bereits auf der Fahrbahn befand, besonders hätte achten müssen.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 11.9.2012
Aktenzeichen: I-9 U 32/12

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