Im strittigen Fall hatte ein Industriearbeiter dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs form- und fristgerecht widersprochen. Er blieb also Mitarbeiter der alten Firma, die nach eigenen Angaben jetzt nur noch mit der Verpachtung eines Grundstücks des Erwerbers beschäftigt war. Wenige Wochen später kündigte man ihm denn auch wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit.
Dagegen erhob der Mann Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Erfolglos: Die Klage wurde abgewiesen. Unter anderem auch deshalb, weil im Kündigungszeitraum bei der alten Firma kein Betriebsrat mehr bestand, der bei der Kündigung wie üblich hätte angehört werden müssen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt
Urteil vom 8.5.2014
Aktenzeichen: 2 AZR 1005/12