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BKrFQG: Ich weiß, dass ich nichts weiß

29.08.2014 08:00 Uhr
Nicht immer ist die Stimmung bei der Weiterbildung so gut...

Die Erkenntnis des Philosophen Platon gilt auch fürs Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Einige Fahrer wissen noch immer nicht, dass sie zur Weiterbildung müssen. Und keiner weiß, wie's weitergeht mit dem BKrFQG.

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Angesichts des nahenden Stichtages 10. September 2014 gibt es einige ungeklärte Fragen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die aktuell wichtigste dürfte sein: Wie viele der rund 800.000 Berufskraftfahrer in Deutschland sind bereits geschult? Und führen nicht geschulte Fahrer dazu, dass gewerbliche Fahrzeuge stehen bleiben?

Bei einer Umfrage, die der TRUCKER auf dem Truck-Grand-Prix am Nürburgring gemacht hat, gaben rund 85 Prozent der Fahrer an, bereits die komplette Weiterbildung absolviert zu haben. Immerhin 15 Prozent hatten demnach nicht alle Module - oder noch schlimmer, noch gar nicht mit der Weiterbildung begonnen.

Der genannte Wert "85 Prozent" dürfte allerdings der Realität nicht standhalten! Bei einem hohen Prozentsatz der Befragten handelte es sich um Fahrer von gewerblich genutzten Fahrzeugen hoher Tonnage, die eindeutig wissen, dass sie unter die Regeln des BKrFQG fallen und sich weiterbilden müssen. Vielen Fahrern, speziell kleinerer Fahrzeuge, ist aber immer noch nicht bewusst, dass sie unter die Weiterbildungspflicht fallen. Der Gesetzgeber spricht eindeutig von "Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Die Klasse C1 etwa umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (aber nicht mehr als 7500 kg ...). Wer also mit einem Mercedes Vario, einem schweren Iveco Daily oder Mercedes Atego, MAN TGL & Co. unterwegs ist, fällt auch unters BKrFQG! Selbst Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 müssen an der Weiterbildung teilnehmen, wenn sie als gewerblich tätige Kraftfahrer bei Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ihr Geld verdienen.

Wenn dieser Artikel erscheint, bleibt nicht mal mehr ein Monat bis zum Stichtag. Wer also noch nicht geschult ist, hat's wirklich eilig - es sei denn, er kann die Übergangsfrist bis 10. September 2016 in Anspruch nehmen. Wer das darf und wo sich auf die Schnelle noch Schulungsanbieter finden lassen, kann man unter anderem auf den Webseiten www.eu-bkf.de oder www.bag. bund.de unter den entsprechenden Stichworten nachsehen.

DIE ÜBERGANGSFRIST AM BESTEN NUR IN DEUTSCHLAND NUTZEN

Fahrern, die speziell Frankreich, Italien oder England ansteuern, können wir nur empfehlen, die Weiterbildung schnellstmöglich zu machen. Denn wie Leser immer häufiger berichten, haben vor allem die genannten Länder wenig Verständnis für deutsche Ausnahmeregelungen. Zwar gibt es entsprechende, in Landessprache formulierte Erklärungen (unter anderem auf der Website der IHK für München und Oberbayern). Dennoch sind die Kontrollorgane oft nicht willens, diese Ausnahmen anzuerkennen. Und wenn der französische Flic die Weiterfahrt untersagt, sitzt man als Fahrer meist am kürzeren Hebel.

Es gibt noch einen weiteren Grund, die Weiterbildung zeitnah zu absolvieren - auch für die Fahrer, die mit der ersten Runde bereits durch sind und jetzt in die zweite Welle gehen: Es steht dem Vernehmen nach eine Änderungsverordnung an, die unter anderem eine Prüfung nach jedem Modul beinhalten könnte. Wer noch nach aktueller Auslegung weitergebildet ist und seine Bescheinigung hat, ist auf jeden Fall schon mal auf der sicheren Seite, noch ohne Prüfung durch die Schulung zu kommen!

Neben einer möglichen Prüfung zeichnen sich noch weitere Änderungen ab: So ist unter anderem geplant, die Aus- und Weiterbildungsinstitute in einem zentralen Register zu erfassen. Das soll all denjenigen das Handwerk legen, die jetzt noch in dunklen Ecken auf Rastanlagen gefälschte Bescheinigungen für kleines Geld unter die Leute bringen. Solche Register existieren beispielsweise in den Niederlanden bereits seit Einführung des BKrFQG. Sicher eine gute Sache ist die Forderung, die Dozenten selbst regelmäßig fortzubilden. Häufig wird von Fahrern berichtet, dass manche Ausbilder weniger Ahnung haben als ihre Zuhörer ...

Mit dem Nahen der Übergangsfrist stellt sich natürlich auch die Frage, was es kostet, in einer Kontrolle nicht über die nötige Schlüsselzahl "95" im Führerschein zu verfügen. Das ist kein billiges Vergnügen! Wer ohne Schlüsselzahl beziehungsweise ohne absolvierte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro rechnen. Wird eine Fahrt ohne ausreichende Qualifikation durchgeführt, so wird dies mit 50 Euro (bei Fahrlässigkeit) oder 100 Euro (bei Vorsatz) je Arbeitsschicht bestraft. Für den Fall, dass die erforderliche Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird, fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro an.

Für viele Fahrer sind die Module auch eine Geldfrage. Nach vorher angeführter TRUCKER-Umfrage bezahlen immerhin rund 70 Prozent aller Unternehmen die Weiterbildung für ihre Fahrer. Wer dieses Glück nicht hat, ist schnell mit wenigstens 350 Euro für die fünf Module, rund 100 Euro für die ärztliche Untersuchung und weiteren gut 100 Euro für den neuen Führerschein und gegebenenfalls eine nummerngleiche Fahrerkarte dabei. Auf die Nummerngleichheit von Fahrerkarte und Führerschein achten einige ausländische Kontrollorgane ebenfalls, weshalb diese Ausgabe durchaus sinnvoll sein kann. Dass man die gesammelten Kosten als Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend machen kann, ist letztlich nur ein schwacher Trost.

DIE UNTERNEHMER KÖNNTEN EINE FÖRDERUNG BEANTRAGEN

Es gibt aber auch die Möglichkeit der Förderung - wenn auch nur für die Unternehmen. So bietet das BAG im Auftrag des Bundesministeriums (BMVI) ein Förderprogramm "Aus- und Weiterbildung". Man kann also als Fahrer seinen Chef durchaus darauf aufmerksam machen, dass es für die Belegschaft günstiger käme. Allerdings ist die Nachfrage hoch und man muss die Anträge früh stellen. Zudem ist im Vorfeld kaum bekannt, wie hoch die Fördermittel tatsächlich ausfallen. Informationen und Anträge finden sich unter http://www.bag.bund.de/DE/Service/FAQs/faq_foerderprogramme_2014_node.html

Wer seine Weiterbildung abgeschlossen, die "95" eingetragen hat, für den geht's jetzt in die zweite Runde mit erneut fünf Modulen, 35 Stunden und der "same procedure as last year". Damit die Teilnehmer der Weiterbildungen sich schon mal Gehörtes nicht noch einmal antun müssen, haben viele Anbieter von Präsentationen neues Material entwickelt. So etwa der Verlag Heinrich Vogel, in dem auch der TRUCKER erscheint, der für die sogenannte zweite Welle neue Inhalte, Schwerpunkte und Lernformen in der bekannten Modul-Struktur ausgearbeitetet hat.

Das bedeutet für die Nutzer einen stärkeren Praxisbezug mit mehr Einsatz von Fallbeispielen, einen ansprechenderen Unterricht mit praktischen Aufgaben und Übungen sowie speziell auf verschiedene Branchen zugeschnittene Unterrichte. Als Teilnehmer sollte man darauf achten, dass der Schulungsanbieter bereits mit überarbeitetem Material arbeitet - ansonsten könnte es langweilig werden.

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