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Bundesgerichtshof lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweis begrenzt zu

15.05.2018 10:00 Uhr
Dashcam
Dashcam-Aufnahmen sind vor Gericht als Beweismittel nach Verkehrsunfällen zulässig, wenn sie nur anlassbezogen und nicht permanent filmen
© Foto: Wolfgang Kumm/dpa/picture-alliance

Der Schutz der Persönlichkeit ist ein hohes Gut – die Wahrheitsfindung auch. Der Bundesgerichtshof hat nun ein Grundsatzurteil zum Einsatz der Minikamera-Aufnahmen als Beweismittel nach Verkehrsunfällen getroffen.

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Karlsruhe/Magdeburg. Aufnahmen von Minikameras im Fahrzeug können nach Verkehrsunfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Aufnahmen von sogenannten Dashcams dürfen demnach bei Zivilprozessen unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Denn es sei technisch möglich, das unmittelbare Unfallgeschehen nur kurz und anlassbezogen zu dokumentieren. Zum Beispiel durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. 

Das heißt, dass man nicht automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen, ob die Videoaufzeichnungen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertet werden dürfen. In dem Fall überwog laut dem Bundesgerichtshof das Recht des Klägers auf die Wahrheitsfindung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners.

Revision eines Autofahrers hat Erfolg

Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen – doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders.

Anderes als in Russland fahren in Deutschland erst wenige Autofahrer mit den kleinen Kameras an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett herum. Doch Dashcams werden auch hierzulande immer beliebter: Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge nutzen diese derzeit acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern. Weitere 13 Prozent wollen das in Zukunft auf jeden Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie fast drei Viertel der Befragten.

Karlsruher Richter bestätigen Nürnberger Urteil

Der Karlsruher Richterspruch wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die Gerichte hatten bislang unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt. Im August 2017 hatte mit dem Oberlandesgericht Nürnberg erstmals eine höhere Instanz entschieden, dass solche Aufzeichnungen zu bestimmten Anlässen in einem Zivilprozess zulässig sind, um den Ablauf eines Verkehrsunfalls rekonstruieren und die Schuldfrage klären zu können.

Der Automobilclub ADAC hatte schon vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs dafür plädiert, kurze „anlassbezogene“ Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. Der Datenschutz solle hingegen dann überwiegen, wenn „Hilfssheriffs“ wahllos filmten, um Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. In diese Richtung argumentiert schon länger auch der Verkehrsgerichtstag.

Urteil vom 15.05.2018
Aktenzeichen: VI ZR 233/17

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