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Das Gegenteil

19.08.2007 11:13 Uhr

Meist muss der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel vor dem Auto-Verkauf nicht vorlag.

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Wer ein Fahrzeug kauft, an dem innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auftritt, hat das Recht zunächst auf seiner Seite: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass eine Inspektion kurz vor dem Verkauf ergab, dass ein Mangel an dem entsprechen­den Bauteil (hier: ein verschlissenes Riemenspann­dämpfer­element) nicht vorliegt. OLG Koblenz Urteil vom 19.4.2007 AZ: 5 U 768/06
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