In dem Streitfall wurde eine Spedition mit dem Transport von Kunstgegenständen von Österreich nach Südafrika beauftragt. Die Gegenstände aus Porzellan waren in zwei Kartons mit einem Holzverschlag als Kantenschutz an Unter- und Oberseite mit Diagonalverstärkung verwahrt. Als das Gut beschädigt in Afrika eintraf, verlangte der Kunde Schadensersatz.
Dem gab das Gericht statt. Der Spediteur hätte den unerfahrenen Kunden auf die Haftungsbeschränkungen hinweisen und eine Transportversicherung empfehlen müssen. Zudem hatte er ihn nicht informiert, dass bei einem Lufttransport der Wert des Gutes für den Haftungsumfang relevant ist. Damit kommen ihm nicht die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens zugute.
Oberster Gerichtshof Wien
Urteil vom 18.2.2013
Aktenzeichen 7 Ob 188/12s