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Entschädigung bei Wertminderung

20.08.2014 08:00 Uhr
Entschädigung bei Wertminderung
Beschädigter Anhänger: Bei einem Unfall haftet der Verursacher auch für den voraussichtlichen Minderverkaufswert
© Foto: picture-alliance/dpa/Carmen Jaspersen

Nicht nur die Zugmaschine verliert nach einem Unfallschaden an Wert, sondern auch deren Anhänger.

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Versicherer und Speditionen oder Transportdienstleister streiten immer wieder darüber, ob nach einer Unfallinstandsetzung von Nutzfahrzeugen eine Wertminderung gegeben ist. Seit einigen Jahren ist sich die deutsche Rechtsprechung einig, dass der Verdacht auf verborgene Mängel nach einer umfangreicheren Reparatur bei einem LKW, der noch keine fünf Jahre zugelassen oder weniger als 100.000 Kilometern gefahren ist, zu einem geringeren Verkaufserlös führen kann.

In diesem Zusammenhang entschied jetzt das Amtsgericht München, dass nach einem Unfall der Geschädigte nicht nur bei einem LKW, sondern auch bei einem Anhänger von dem Verursacher den Ersatz dieses "merkantilen Minderwertes" verlangen kann. Damit ist die Verkaufswert-Differenz gemeint, die bei einem Fahrzeug zwischen seinem Zustand vor einem Unfall und nach der Reparatur besteht. Laut dem Urteil muss der Schädiger außerdem die Sachverständigenkosten zahlen, falls ein Gutachten nötig ist, um die Wertminderung festzustellen.

Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen Niedersächsischer Nutzfahrzeug-Handel und der ADAC-Autoversicherung. Der Fahrzeughändler war 2012 als LKW-Halter und Eigentümer in einen Crash verwickelt worden. Auch ein erst neun Monate alter Anhänger war dabei beschädigt worden. Nach der Reparatur dieses Anhängers stritten die beiden Parteien in Bezug auf die gezogene Einheit um restliche Ersatzansprüche bei der Schadenabwicklung. Die ADAC-Autoversicherung lehnte die Erstattung einer Wertminderung beim Anhänger nämlich ab.

Das Amtsgericht München verurteilte die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin schließlich dazu, neben den Reparaturkosten für den Anhänger auch eine Wertminderung für diesen in Höhe von 600 Euro und die dazugehörigen Aufwendungen für einen vom Kläger beauftragten Sachverständigen zu zahlen.

Amtsgericht München, Urteil vom 7.5.2014

Aktenzeichen: 343 C 30973112

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