Der Mann führte an, das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen: Zum Zeitpunkt des Parkens um 14.20 Uhr innerhalb der Hauptgeschäftszeiten habe sich dort kein Fußgänger befunden, der habe beeinträchtigt werden können.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern jedoch machte ihm klar, dass es auf eine "konkrete Verkehrsbehinderung" nicht ankomme. Es sei gar nicht nötig, dass ein Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem parkenden Fahrzeug vorbeikomme. Um das Auto abschleppen zu dürfen, genüge es, dass mit dem verbotswidrigen Parken eine "Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche" verbunden sei, dass die Fläche für die Fußgängernutzung "erheblich eingeschränkt" werde. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich regelmäßig so. Im konkreten Fall war mit dem Fahrzeug ein Drittel des Weges zugeparkt.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern
Beschluss vom 6.3.2015
Aktenzeichen 3 L 201/11