Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung ein Bußgeld von 80 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot kassiert - üblich sind 40 Euro und ein Punkt in Flensburg. Der Mann legte Rechtsbeschwerde ein, blitzte damit jedoch beim Oberlandesgericht Hamm ab. Als Begründung nannte das Gericht die "beharrliche Pflichtverletzung" des Mannes. Er war der Polizei bereits drei Mal zuvor mit seiner Handy-Telefoniererei während des Fahrens aufgefallen.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 24.10.2013
Aktenzeichen 3 RBs 256/13