Der Fahrer klagte gegen seinen Rauswurf und bekam zunächst Zustimmung u.a. vom Landesarbeitsgericht Nürnberg. Der Mann habe zwar durch die Fahrten unter Drogen gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen. Dass ihm deswegen fristlos gekündigt wurde, sahen die Richter aber als unverhältnismäßig an. "Es liegen keine Umstände vor, die den Schluss zulassen, der Kläger sei an den genannten Tagen gefahren, obwohl er fahruntüchtig gewesen sei", hieß es in dem Urteil.
Die Richter an Deutschlands höchstem Arbeitsgericht waren anderer Meinung: Das Gericht habe bei der Interessenabwägung die Gefahren, die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin typischerweise für einen Berufskraftfahrer ergeben, nicht hinreichend gewürdigt, erklärte der 6. Senat. Ob die Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr besteht, sei unerheblich. Die Kündigung war rechtens. dpa
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 6 AZR 471/15