Wird ein Gut wegen fehlender Verplombung nicht in Empfang genommen, ohne dass sich aus dem Frachtvertrag oder aus dem Gesetz eine Pflicht zur Verplombung ergibt, muss der Frachtführer dafür nicht haften.
Ein Frachtführer hatte Knabbergebäck von Donauwörth nach Italien transportiert. Dort wurde der Empfang des Gebäcks abgelehnt, weil der Lkw nicht verplombt war. Da in dem Frachtvertrag jedoch keine Vereinbarung über eine Verplombung getroffen worden war, muss der Frachtführer hierfür keinen Schadensersatz leisten, entschied das OLG München.
Ordnet der Absender an, dass die Ware wieder zurückbefördert werden soll, wird der Frachtlohn ferner erst mit der erfolgten Rückbeförderung insgesamt fällig. Der Frachtführer darf insoweit wegen des ausstehenden ersten Frachtlohns kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das ergibt sich aus Paragraf 420 des Handelsgesetzbuchs. Allerdings kann der Absender wiederum keinen Schadensersatz geltend machen, wenn die Rückbeförderung erst später erfolgte, weil das Gebäck bereits mit der fehlenden Abnahme durch den Empfänger beziehungsweise mit der fehlenden Verplombung wertlos geworden ist.
Oberlandesgericht München
Urteil vom 30.12.2015
Aktenzeichen 7 U 2492/15