Im Laufe der Jahre kamen erhebliche Fehlzeiten zusammen. 2011 sprach sein Arbeitgeber eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung aus.
Damit kam er aber nicht durch. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam, so das BAG in Erfurt.
Wer einen Mitarbeiter krankheitsbedingt entlassen will, muss zunächst ein betriebliches Eingliederungsmanagement veranlasst haben. Nur, wenn danach die Gesundheitsprognose negativ ausfällt und dargestellt wird, dass künftige Fehlzeiten auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen vermieden werden können, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein - sonst nicht, so das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht Erfurt
Urteil vom 20.11.2014
Aktenzeichen: 2 AZR 755/13