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Mahnwesen: Bitte begleichen Sie den Betrag ...

01.03.2016 08:00 Uhr
Mahnwesen: Bitte begleichen Sie den Betrag ...
Wenn das Geld nicht kommt, sollte man eine Mahnung schreiben
© Foto: Fotolia

... bis zum 30. des Monats": Jeder selbstständige Fahrer kommt wohl hin und wieder in die Verlegenheit, einen säumigen Auftraggeber anmahnen zu müssen. Aber wie sieht eine kaufmännisch richtige Mahnung aus? Was ist zu tun? Das sollte auch jeder Schuldner wissen.

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Egal ob Mittelständler, selbstständiger Handwerker oder Selbstfahrer: Sie alle sind gleichermaßen betroffen. Es gibt immer wieder Probleme mit Kunden bzw. Auftraggebern, die Rechnungen zu spät oder gar nicht bezahlen - und damit manchmal sogar die Liquidität des Unternehmens gefährden. Darum ist es wichtig, höflich, aber bestimmt auf solche offenen Forderungen hinzuweisen.

So mancher, der auf sein Geld wartet, tut sich jedoch schwer damit. Viele befürchten, dass sie mit einem stringenten Mahnwesen ihren Kunden/Auftraggeber verschrecken könnten. Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, ist da anderer Meinung: "Nach unserer Erfahrung wird ein konsequentes Mahnwesen vielmehr als Zeichen für ein gutes Firmenmanagement gewertet", sagt er, "und somit eher positiv wahrgenommen."

Natürlich gibt es auch den umgekehrten Fall: Es ist einem (Selbst-)Fahrer nicht möglich, eine Rechnung zu bezahlen, oder man hat eine offene Forderung ganz einfach übersehen. In beiden Fällen ist es wichtig zu wissen, was überhaupt genau in so einer Mahnung zu stehen hat. "Es gibt zwar keine besonderen Formvorschriften", so Drumann, "doch unnötige 'Anfängerfehler', etwa bei der Formulierung, sollte man vermeiden. Sie alleine können schon finanzielle Nachteile nach sich ziehen." Nachfolgend beantwortet Bernd Drumann die wichtigsten Fragen:

TRUCKER: Gibt es einen Unterschied zwischen einer "Zahlungserinnerung" und einer "Mahnung"?

Bernd Drumann: "Beide Begriffe bezeichnen in der Regel ein und dasselbe: eine eindeutige, möglichst schriftliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Rechnung zu begleichen. Ob sie Zahlungserinnerung oder Mahnung genannt wird - sie sollte auf jeden Fall deutlich als solche zu erkennen sein (z.B. 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mahnung). Eines sollte der Gläubiger aber nicht tun, nämlich beide Begriffe nebeneinander verwenden - etwa Zahlungserinnerung für das erste und Mahnung für alle weiteren Schreiben; das kann dazu führen, dass der Schuldner die Zahlungserinnerung ausnahmsweise nicht als ggf. verzugsauslösende Mahnung begreifen muss."

Wann ist ein Mahnschreiben angebracht?

"Gemahnt werden kann, wenn die Rechnung zur Zahlung fällig ist. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam! Gibt man eine solche Forderung an einen Rechtsanwalt ab, sind dessen Kosten unter Umständen vom Schuldner nicht zu ersetzen, weil er durch die - vor Fälligkeit - erstellte Mahnung nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Idealerweise enthält der Vertrag, auf dem die Forderung beruht, eine Regelung zur Fälligkeit (etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB]), sonst tritt Fälligkeit im gesetzlichen Normalfall sofort mit dem Vertragsschluss ein. In der Praxis üblich ist es aber, selbst bei Fehlen einer vertraglichen Absprache, dem Kunden ein Zahlungsziel einzuräumen; damit wird ggf. die Fälligkeit hinausgeschoben."

Ist eine Mahnung unbedingt erforderlich?

"Eigentlich ist die Vertragsleistung sogleich nach ihrer Erbringung auch zu bezahlen. Die sofortige Zahlung nach Vertragserfüllung ist aber wohl jedenfalls bei größeren Geschäften die absolute Ausnahme. Oft wird eine Zahlungsfrist im Vertrag vereinbart, ist sogar Bestandteil der eigenen AGB, oder es wird in der Rechnung einseitig ein Zahlungsziel bestimmt.

Im Geschäftsalltag kann eine Rechnung durchaus einmal 'durchrutschen'. Zahlt der Kunde also nicht von sich aus, sollte man ihn aus kaufmännischen Gesichtspunkten 'zwangsläufig' an seine Zahlung 'erinnern' oder diese 'anmahnen'. Auch aus rechtlichen Gesichtspunkten kann eine Mahnung erforderlich sein. Damit kommt nämlich der Schuldner in Verzug und muss den Verzugsschaden (u.a. Kosten eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts) ersetzen sowie Verzugszinsen zahlen. Auch ohne Mahnung tritt Verzug etwa dann ein, wenn das Gesetz oder der Vertrag die Fälligkeit regeln oder wenn bei Entgeltforderungen 30 Tage ab Fälligkeit und Zugang einer Rechnung verstrichen sind - Letzteres gilt bei Verbrauchern aber nur dann, wenn in der Rechnung darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist."

Gibt es Formvorschriften für eine Mahnung?

"Nein! Eine Mahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Zum Zwecke der Beweisbarkeit ist jedoch eine schriftliche Mahnung vorzuziehen und eindeutig als solche zu kennzeichnen. Formulierungen wie 'Vergessen Sie nicht, dass noch eine Rechnung offen ist!' sind im Zweifel nicht ausreichend. Aus der Mahnung muss der eindeutige Wille hervorgehen, dass man sein Geld möchte."

Wie viele Mahnungen müssen oder sollen geschickt werden?

"Kaufmännisch üblich sind zwei bis drei schriftliche Mahnungen im Abstand von 7 bis 10 Tagen. Mehr als drei Mahnungen sollte man nicht verschicken. Mit jeder weiteren Mahnung verliert die nachdrückliche Zahlungsaufforderung eher an Ernsthaftigkeit, als dass sie gewinnt."

Was sollte eine Mahnung beinhalten?

"Jede Mahnung sollte deutlich als solche zu erkennen sein, also z.B. mit '1. Mahnung' überschrieben sein. Sie sollte das Datum der ursprünglichen Rechnung beinhalten sowie die Rechnungsnummer (ggf. Lieferscheinnummer). Es ist gegebenenfalls ratsam, die erbrachte Leistung noch einmal zu benennen oder eine Rechnungskopie beizufügen. Die Mahnung sollte die Zahlung unmissverständlich verlangen. Sie sollte in freundlichem Ton verfasst sein, wobei Folgemahnungen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Aufforderung aufkommen lassen sollten. Informiert werden sollte darüber, dass der Kunde die Kosten, die er verursacht, ebenfalls zu zahlen hat (Verzugsschaden). Ist er bereits in Zahlungsverzug (z.B. durch Zugang der 1. Mahnung), können (in diesem Fall ab der 2. Mahnung) Mahnkosten berechnet werden. Ohne Einzelnachweis akzeptieren viele Gerichte Pauschalen zwischen 1,00 und 5,00 Euro pro Mahnschreiben. Auch Verzugszinsen können verlangt werden.

Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, so liegt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Geschäften zwischen Unternehmern wird ein Verzugszins von neun (für Rechtsgeschäfte bis zum 28.7.2014: acht) Prozentpunkten über dem Basiszins in Ansatz gebracht. Auch die Ankündigung weiterer Schritte kann Bestandteil der dritten, noch deutlicher 'letzte(n)' Mahnung sein.

Erfolgen die Mahnungen per Telefon oder persönlich, ist anzuraten, immer ein Gesprächsprotokoll zu führen. Dieses sollte man dem Schuldner mit dem Hinweis zukommen lassen, er möge durch seine Unterschrift und Rücksendung des Protokolls das Vereinbarte (s.o.) bestätigen. Ansonsten lassen sich die Gespräche nur schwer beweisen. Aber auch für mündliche Mahnungen gilt alles oben Genannte sowie freundliche Bestimmtheit und eine begrenzte Anzahl, da sonst die mahnende Wirkung verpufft. Ob schriftlich oder mündlich - 'angedrohte' weitere Schritte sollten dann auch unbedingt unternommen werden. Leere Drohungen veranlassen keinen Schuldner zur Zahlung."

Was, wenn Mahnungen ohne Erfolg bleiben?

"In diesem Fall kann man als Gläubiger versuchen, mit Hilfe eines Anwalts oder eines Inkassobüros doch noch eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Mit professioneller Hilfe durch einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen lässt sich häufig ein Gerichtsverfahren vermeiden - und die Kosten dieser Hilfe zählen meist zum Verzugsschaden, so dass sie vom Schuldner zu tragen sind. Haben aber alle Bemühungen, die Forderung außergerichtlich zu realisieren, nichts gebracht, bleibt nur der Gang zum Gericht. Auch diesen Weg sollte man nicht ohne Hilfe beschreiten. Spätestens jetzt sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro wenden. Die dadurch entstehenden Kosten sollte man nicht scheuen, denn in der Regel hat der Schuldner auch diese Kosten zu tragen."

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