Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Im verhandelten Fall verlangten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes vom Landkreis Greiz, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird, nachdem sie nur ihre privaten Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angaben. Das LAG bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichts Gera von 2017 und machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschutz auch im Arbeitsleben hat.
Landesarbeitsgericht Thüringen
Urteil vom 16.5.2018
Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17