Es komme darauf an, dass am Ziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert werde, so das Hessische Landessozialgericht. Im konkreten Fall hatte ein Lagerist 2011 einen schweren Autounfall. Der Unfallort lag aber nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Der Mann hatte angegeben, wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt - mit der Begründung, dass es für den Umweg keine Gründe gegeben habe. Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu.
Landessozialgericht Hessen
Urteil vom 1.9.2015, AZ: L 3 U 118/13