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Blitzeranlage angezündet: nur Sachbeschädigung

30.04.2014 08:00 Uhr
Blitzeranlage angezündet: nur Sachbeschädigung
Blitzer: keine technische Einrichtung
© Foto: Picture Alliance/H.-J. Rech

Mit Vollgas in eine Radarfalle geriet ein Passatfahrer im Juni 2010 auf der B4. Der Mann wurde um 17:49 Uhr mit 107 km/h geblitzt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort betrug 70 km/h. Zudem war der Fahrer lediglich im Besitz einer von einer polnischen Behörde ausgestellten Fahrerlaubnis.

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Um der drohenden Strafe zu entgehen, beschloss der Fahrer, die Blitzanlage unschädlich zu machen. Kurz nach Mitternacht fuhr er zusammen mit seinem Bruder und seiner Verlobten zum Tatort, steckte ein Stück Stoff in das Gerät und zündete es an. An der Messanlage war jedoch ein Schlagalarm angebracht, der automatisch die nächste Polizeistation alarmierte. Das Trio wurde kurz danach gestellt, markanter Brandgeruch im Auto bemerkt und Beweismittel wie Feuerzeug, Trittleiter und ein zerfetztes Bettlaken sichergestellt.Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Dagegen legte er mit Erfolg Revision ein. Das OLG Braunschweig änderte das Urteil von Brandstiftung um im "Sachbeschädigung"(§ 303 StGB). Begründung: Eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage sei rechtlich gesehen keine technische Einrichtung, sie steht z.B. nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit einer Betriebsstätte. Der Fall wurde zurück an ein Landgericht verwiesen, wo über das neue Strafmaß entschieden werden soll.

Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 18.10.2013, AZ 1 Ss 6/13
Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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