Der betroffene Autofahrer hatte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Smartphone telefoniert. Während des Telefonats stieg er in sein Auto und startete den Motor. Dabei stellte sein Mobiltelefon über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs her. Der Mann fuhr los, vergaß aber, das Handy abzulegen.
Gegen ihn wurde wegen "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt" eine Geldbuße von 60 Euro verhängt. Das zuständige Amtsgericht bestrafte ihn damit für das bloße Aufnehmen bzw. Halten des Geräts - obwohl dies für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich gewesen war. Durch Paragraf 23 Absatz 1a der StVO solle sichergestellt werden, dass die Ablenkung durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werde, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Fahrzeuges frei habe.
Das Oberlandesgericht Stuttgart in der nächsten Instanz sah über den Telefonvorgang hinaus jedoch kein relevantes Gefährdungspotenzial durch das Halten des Mobiltelefons. Schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand während der Fahrt nicht verboten.
Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss vom 25.4.2016
Aktenzeichen 4 Ss 212/16