Ein Kraftfahrer, der einer Radaranlage den ausgestreck- ten Mittelfinger zeigt und dabei aufgenommen wird, macht sich nicht wegen Beleidigung strafbar, wenn er davon ausgeht, dass die Anlage ihn nicht fotografiert. Kann dem Fahrer nicht nachgewiesen werden, dass er mit einer Aufzeichnung rechnete, darf er nicht wegen Beleidigung verurteilt werden. Es fehlt am subjektiven Tatbestand der Straftat. Amtsgericht Melsungen Urteil vom 4.7.2007 AZ: 44 Cs 9012 Js 44909/06
Böser Finger nicht strafbar
25.03.2008 00:00 Uhr

Der Mittelfinger ist nur dann strafbar, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Blitzer an ist.