Das gilt auch dann, wenn dadurch der bereits vorhandene Durchgangsverkehr betroffen wird. Vor Ort ansässige Speditionsunternehmen hatten gegen das Durchfahrverbot geklagt. Sie hatten die Ortsdurchfahrt seit Jahren genutzt. Sie scheiterten jedoch mit der Klage, da die Interessen der Anwohner an einer gemäßigten Lärmbelästigung in Relation zu den wirtschaftlichen Nachteilen für die Kläger höher zu bewerten waren. Zudem sei es möglich, dass in besonderen Ausnahmefällen auch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Eine allgemeine Verpflichtung, die Durchfahrt für ortsansässige Speditionen zu gestatten, besteht laut Bundesverwaltungsgericht nicht.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 15.12.2011
Aktenzeichen: 3 C 40.10