Dies umfasst auch tilgungsreife Entscheidungen. Im konkreten Fall verlangte der Betroffene einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort gab es auch Einträge, die in der so genannten Überliegefrist waren. Dies bedeutet, dass die Einträge eigentlich bereits getilgt werden könnten. Sie werden aber für eine gewisse Zeit noch nicht endgültig gelöscht, weil sie wieder relevant werden könnten, sollten Neueinträge erfolgen. Verlangen Dritte einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, dürfen diese Einträge nicht mitgeteilt werden. Verlangt aber der Betroffene selbst eine Auskunft, dann sind auch diese Einträge zu offenbaren.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 11.04.2013
Aktenzeichen 1 VAs 145/12