In dem verhandelten Fall hatte eine GmbH einen Container mit Fernsehgeräten beladen, ihn verplombt und den Transport von Istanbul nach Nürnberg in Auftrag gegeben. Dort kam der Container aber nie an, weil er dem Transporteur auf einem Parkplatz in Wien gestohlen wurde. Die GmbH verlangte daraufhin Schadensersatz. Sie musste jedoch anhand von Lieferscheinen, Frachtbriefen, korrespondierenden Rechnungen das Gericht überzeugen, dass die verschwundene Ware tatsächlich in dem Container war. Grundsätzlich reicht auch einer dieser Belege. In diesem Fall waren umfangreichere Nachweise nötig, die die behauptete Anzahl von Geräten in dem Container belegten. Zudem mussten der Zustand und Wert der Ware belegt werden. So konnte nachgewiesen werden, dass der Warenverlust in der Obhut des Frachtführers eintrat.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 13.9.2012
Aktenzeichen: I ZR 14/11