Soll einem Frachtführer wegen eines Transportverlustschadens leichtfertiges Verhalten im Sinne von Paragraf 435 des Handelsgesetzbuches (HGB) vorgeworfen werden, muss es sich um eine besonders schwere Pflichtenverletzung handeln. Also um einen Verstoß gegen den Frachtvertrag, bei dem die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers in besonderer Weise außer Acht gelassen wurden. Ein solches leichtfertiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn sich dem Frachtführer oder dem beauftragten Fahrer aufdrängen muss, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist.
Der Fahrer des vom Frachtführer beauftragten Subunternehmers hatte erstens gegen die Anweisungen seines Fahrerhandbuches verstoßen: Danach waren die Fahrzeuge nach Dienstende generell auf dem Firmengelände abzustellen, Ausnahmen hätte nur die Dispo in Abstimmung mit der Geschäftsleitung gestatten können. Zweitens hatte der Fahrer abgesattelt und die Zugmaschine entfernt, sodass der Kühlauflieger über das Wochenende dem Zugriff beliebiger Dritter auf einem unbewachten Gewerbegebiet preisgegeben war. Der Frachtführer musste deshalb den vollen Schaden ersetzen.
CTW/AG
Landgericht Stuttgart
Urteil vom 2.10.2017, Az. 44 O 27/17 KfH
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