Ein internetfähiger Computer ist ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", es wird nicht mehr zwischen TV, Radio und PC unterschieden. Für alle Geräte ist ab 1.1.2013 eine einheitliche Gebühr fällig. Dadurch würden weder Grundrechte verletzt noch seien diese unverhältnismäßig. Betriebe mit bis zu acht Mitarbeitern an einer Betriebsstätte zahlen dann monatlich 5,99 EUR, bei maximal 19 Beschäftigten monatlich 17,98 Euro. Auch Geräte in gewerblich genutzten Kfz sind beitragspflichtig. Selbstständige mit Betriebsstätte in der privaten Wohnung müssen für betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Drittelbeitrag entrichten: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 2.10.2012
Aktenzeichen 1 BvR 199/11