Ein Neuwagenkäufer war vor Gericht gegangen, weil im Verkaufsprospekt in puncto Spritverbrauch auf nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte verwiesen wurde. Bei einer Überprüfung mittels des Rollwiderstands stellte sich jedoch ein um zwölf Prozent höherer Verbrauch heraus.
Die besagte Richtlinie lässt allerdings als zweite Methode auch die Ermittlung des Verbrauchs nach der abstrakt festgelegten Tabelle einer weiteren Richtlinie, 70/229/EWG, zu. Legt man diese zugrunde, liegt der Verbrauch nur um 8,11 Prozent höher. Dabei sind beide Methoden zulässig und keiner ist der Vorzug zu geben. Um einen Rücktritt vom Kaufvertrag erreichen zu können, ist mindestens ein zehnprozentiger Mehrverbrauch nach ständiger Rechtsprechung erforderlich. Dieser Wert wurde hier nicht erreicht.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 8.6.2015
Aktenzeichen I-2 U 163/14