Das beklagte Transportunternehmen sollte Wein aus Spanien an eine Weinhandlung liefern. Die Auftraggeberin wies bei der Auftragsvergabe nicht darauf hin, wie hoch der Wert der Ware ist. Erst bei der Abholung erhielt der Fahrer eine Frachtkarte, die für einen Karton mit acht Weinflaschen einen Versicherungswert von 20.400 Euro auswies. Als er Tage später sein Ziel erreichte, war der Karton von seiner Unterseite her geöffnet worden, sechs Flaschen fehlten. Die Transportversicherung der Auftraggeberin verklagte nun den Frachtführer. Doch obwohl das Unternehmen keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Weinflaschen nachweisen konnte, musste es nur 50 % (7560 Euro) statt der üblicherweise 100 % des Schadens ersetzen. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Auftraggeber nicht rechtzeitig auf den außergewöhnlich hohen Wert der Flaschen hingewiesen habe. So hatte das Transportunternehmen nicht die Möglichkeit, den Auftrag abzulehnen oder besondere Vorkehrungen zu treffen. Dem Auftraggeber sei in diesem Fall ein Mitverschulden von ebenfalls 50 % anzulasten.
§ Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.6.2012, AZ: I ZR 87/11
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