Wenn die Unfalldetails nicht aufgeklärt werden können, jedoch klar ist, dass es sich um einen Unfall im versicherten Zeitraum gehandelt hat, muss die Vollkaskoversicherung bezahlen. Das hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 06.04.2021 entschieden (OLG Karlsruhe, Az: 12 U 333/20).
Autofahrer schildert Wildunfall
In dem Fall war ein Autofahrer nachts in die Leitplanke gefahren, weil er nach seinen Angaben einem Tier ausweichen wollte. Den Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 5.500 Euro wollte er von seiner Kaskoversicherung erstattet bekommen.
Versicherung hat Zweifel am Unfallhergang
Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Unfallhergang sei unklar und die Schilderung des Autofahrers könne im Detail nicht bewiesen werden. Der hinzugezogene Sachverständige war zu der Einschätzung gekommen, dass der behauptete Unfallhergang nicht vollständig mit seinen Erkenntnissen übereinstimmte. Zudem gab es in dem Fall widersprüchliche Zeugenaussagen.
Unfalldetails für Eintrittspflicht nicht ausschlaggebend
Das OLG Karlsruhe gab dem Autofahrer trotz der Zweifel recht. Dieser habe nachgewiesen, dass die Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Versicherung, nämlich ein Unfall im versicherten Zeitraum, vorliegen. Weder Unfallort noch Unfallzeit seien strittig. Behauptet die Versicherung, der Unfall habe so nicht stattfinden können, oder der Versicherungsnehmer habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, liegt die Beweislast dafür beim Versicherer. Nach den für die Kaskoversicherung geltenden Grundsätzen gelte der Versicherungsfall als erwiesen, auch wenn der Unfall im Detail nicht so wie vom Versicherungsnehmer geschildert stattgefunden haben kann.
Ort, Zeit und Bedingungen müssen stimmen
Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass Ort, Zeitpunkt und Bedingungen des Unfalls stimmen müssen. Steht fest, dass ein Unfall an der angegebenen Unfallstelle unter den gegebenen Bedingungen gar nicht stattfinden hätte können, muss die Versicherung nicht zahlen.