Ein entsprechendes Urteil (Az. 1 K 2470/14 L) wurde Ende Januar gefällt. Das Gericht stellte sich damit gegen den Bescheid eines Finanzamts, das die Deckung der Verwarnungsgelder - einer Entscheidung des Bundesfinanzhof folgend - als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft hatte.
Der betroffene Paketzustelldienst klagte deshalb gegen das Amt. Dort, wo der Zusteller keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekomme, übernehme er dessen Verwarnungsgelder. Dies gewährleiste einen reibungslosen Betriebsablauf. Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halter der Wagen festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.