In dem in Bochum verhandelten Fall war ein Fahrer gerade auf dem Standstreifen unterwegs, um einen Stau zu umgehen, als ein Lkw-Fahrer von der Fahrspur auf den Standstreifen wechselte und ihn dabei übersah. Für die Kollision haftet der Lkw-Fahrer zu zwei Dritteln, weil er bei einem Fahrspurwechsel die besonders hohe Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat. Der Autofahrer haftete zu einem Drittel, weil die Nutzung des Standstreifens verboten ist. Das aus Paragraf 2 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Verbot, den Seitenstreifen einer Straße zu benutzen, sofern kein Notfall vorliegt, dient nach Auffassung des Landgerichts Bochum auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren. Dass in diesem Fall auch noch andere Verkehrsteilnehmer den Streifen befahren hatten, sei keine Entschuldigung.
Landgericht Bochum
Urteil vom 27.10.2015
Aktenzeichen: 11 S 44/15
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