Nach Informationen der Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) gelten für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt ab dem 1. Juli die gleichen Vorgaben wie für den Gebrauch anderer elektronischer Geräte: Die Benutzung erfordert eine Freisprecheinrichtung oder ein Headset. Damit endet die bisher in der Straßenverkehrs-Ordnung festgeschriebene Übergangsfrist.
Wer ein Fahrzeug führt, darf demnach nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird muss und entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Dies erfordert in der Regel eine Freisprecheinrichtung oder ein Headset, so die BG Verkehr.