Der Beklagte erklärte, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe. Der Händler machte geltend, es handele sich um einen "Bagatellschaden" und verlangte den vollen Kaufpreis. Daraufhin sandte ihm der Käufer den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes, wonach Kosten in Höhe von rund 528 Euro entstünden. Der Händler erklärte, er werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300 Euro übernehmen.
Da die Parteien sich nicht einigten, holte der Händler das Fahrzeug beim Beklagten ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug kurze Zeit später wieder an den Beklagten aus, der daraufhin den gesamten Kaufpreis zahlte. Dann forderte der Händler Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner Standgeld sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis, insgesamt 1.138 Euro, und ging vor Gericht.
Diese Klage blieb jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Richter am obersten deutschen Gericht begründeten ihre Abfuhr damit, dass "der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat". Der Käufer habe das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises und die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern. Diese Rechte stünden dem Käufer bei einem behebbaren Mangel auch dann zu, wenn er - wie der hier vorliegende Lackschaden - geringfügig sei.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 26.10.2016
Aktenzeichen VIII ZR 211/15