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Patientenverfügung: Man weiß ja nie

15.11.2016 08:00 Uhr
Patientenverfügung: Man weiß ja nie
Jeder sollte über den Fall der Fälle nachdenken
© Foto: Fotolia/Manoj Singh

Ein Verkehrsunfall, ein Schlaganfall, eine schwere Erkrankung: Jeder kann jederzeit in eine Situation kommen, in der er nicht selbst über seine medizinische Behandlung entscheiden kann. So bestimmen Sie, was dann geschehen soll.

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Bei einer akuten Erkrankung kann jeder selbst (mit-)entscheiden, wie er sich behandeln lassen möchte. Ein Patient muss über medizinisch notwendige Maßnahmen aufgeklärt werden und kann diese akzeptieren oder ablehnen - dieses Recht steht im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben.

Doch was soll passieren, wenn man akut nicht oder nicht mehr entscheidungsfähig ist? Gibt es dann keinen Vertreter, der mit Rechtskraft bestimmen kann, muss in der Regel ein gesetzlicher Betreuer vom Betreuungsgericht bestimmt werden. Denn die Ehefrau oder die Kinder dürfen einen Patienten bei rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen (zum Beispiel einem Behandlungsabbruch) nicht vertreten! Ein Sorgerecht und damit Entscheidungsbefugnis haben in Deutschland nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Ein Angehöriger kann nur dann entscheiden, wenn ihm aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht vom Patienten zuvor das Recht dazu übertragen wurde - oder er vom Gericht zum Betreuer des Betroffenen bestellt wird.

Woher aber sollen Ihre Betreuer wissen, wie sie entscheiden sollen? Wie hätten Sie selbst entschieden? Hätten Sie eine Fortsetzung oder eventuell eine Änderung der Behandlung gewünscht? Wer in einer solchen Situation nicht fremdbestimmt leben möchte, ist mit einer Patientenverfügung gut beraten.

"Sich rechtzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen, eröffnet jedem die Chance, das Recht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen. Man schafft im Interesse der Angehörigen eine klare Entscheidung über den Umfang der Behandlung im Ernstfall und lässt sie so in dieser schweren Situation nicht allein", betont Frank Ahrend, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost. In so einer Verfügung werden Wünsche und Ansichten zur Behandlung sowie zur pflegerischen Betreuung festgelegt; das Dokument kann aber auch andere persönliche Angelegenheiten (z.B. Einweisung in ein Heim, Vermögensangelegenheiten etc.) beinhalten.

ES GEHT UM DIE QUALITÄT DES LEBENS: KEIN ANDERER KANN DAS ENTSCHEIDEN

Neun von zehn Deutschen besitzen leider keine wirksame Patientenverfügung, berichtet das Unternehmen Diptat Die Patientenverfügung GmbH, "obwohl diese zu den wichtigsten medizinischen Vorsorgemaßnahmen gehört". Das hat eine repräsentative Studie des Instituts Mentefactum im Auftrag des Online-Dienstleisters ergeben. Zwar gaben immerhin 35 Prozent der über 1000 Befragten an, ein solches Dokument erstellt zu haben, doch verließ man sich offenbar meist auf mittlerweile wirkungslose Vorlagen, zum Beispiel auch von Notaren. Ursachen dafür, so Diptat, sei mangelnde medizinische Genauigkeit, keine Berücksichtigung des individuellen Gesundheitszustandes sowie zu spätes Eintreffen des Dokuments am Krankenbett. "Diese Patienten/innen erhalten dann das Maximum an medizinischer Versorgung, obwohl sie genau dies eventuell gerade nicht wollten", so die Erfahrung. Bei verschiedenen Onlinedienstleistern kann man eine wirksame Verfügung erstellen und hinterlegen (s. Kasten).

Natürlich kann man das Dokument auch selbst erstellen. Hilfestellung dazu gibt eine gut verständliche Broschüre des Bundesjustizministeriums mit Vorlagen bzw. aktuellen Schriftsatz-Bausteinen, die den neuen Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen. Denn erst kürzlich, am 6. Juli dieses Jahres, hat das oberste deutsche Gericht Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind.

Die Broschüre ist vor allem eine sehr gute Entscheidungshilfe. Die Autoren - u.a. Ärzte, Juristen, Vertreter aus der Hospizbewegung und von Patientenverbänden - beschäftigen sich täglich intensiv mit diesem sensiblen Thema. Dass hier viele Fragen auftauchen, medizinische, ethische und juristische, das wird jedem schnell klar, der sich zum ersten Mal damit auseinandersetzt. Es sind Überlegungen, die "ans Eingemachte" gehen: Sollen lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden oder nur lebenserhaltende? Was soll geschehen im Fall eines Hirntodes? Wann genau möchte ich nicht mehr "nur" an einer Herz-Lungen-Maschine hängen? Wer soll mich besuchen dürfen? Möchte ich einmal in ein Pflegeheim? Mit der Verfügung werden die persönlichen Wertvorstellungen und der feste Wille zu solchen Fragen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Es ist sehr zu empfehlen, die Inhalte der Verfügung in einem ruhigen Gespräch mit dem Hausarzt zu klären. Er kann medizinische Maßnahmen erläutern und kennt Ihre ganz persönliche gesundheitliche Krankengeschichte und Konstitution. Auch kann er zum Beispiel bevollmächtigt werden, Ihre Interessen zu wahren.

Auch wenn die Verfügung ein wenig Mühe erfordert - es zahlt sich dadurch aus, dass man die eigenen Vorstellungen auch zu einem kritischen Zeitpunkt nicht aufgeben muss und niemandem Entscheidungen überlässt, die man eigentlich nur für sich allein treffen kann. Es folgen einige wichtige Fragen und Antworten in Kürze.

Sind die Ärzte verpflichtet, meinem Willen Folge zu leisten?

So lange Sie selbst Ihren Willen äußern können, sind Ärzte und Ihr persönlicher Vertreter - Ehefrau, Betreuer oder Bevollmächtigter - dazu verpflichtet, Ihren Willen zu beachten. Können Sie dies nicht mehr, ist eine eindeutige Patientenverfügung rechtlich verbindlich. Sie ist eine Anweisung an den behandelnden Arzt. Eine Missachtung kann für ihn eine strafrechtliche Verfolgung wegen Körperverletzung nach sich ziehen. Je aktueller und konkret krankheitsbezogen das Dokument ist, desto besser. Ihr Betreuer ist verpflichtet, Ihrem Willen Geltung zu verschaffen. Möchten Sie zum Beispiel keine lebensverlängernden Maßnahmen, die Ärzte aber schon, kann Ihr Betreuer eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen.

Kann ich die Verfügung in eigenen Worten schreiben?

Das ist nicht zu empfehlen. Eine Bestimmung wie "wenn ich sterbe, möchte ich nicht an Schläuchen hängen", wäre zum Beispiel zu vage und damit juristisch unwirksam. Solche ungenauen Erklärungen müssen von den Ärzten sogar ignoriert werden, entschied der Bundesgerichtshof im Juli. Konkrete Situationen und ärztliche Maßnahmen sollen genau benannt werden.

Was, wenn sich meine Wünsche ändern?

Die persönlichen Wertvorstellungen können sich im Laufe des Lebens ändern, je nach Lebens- und Gesundheitssituation. Es ist dringend zu empfehlen, das Dokument regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Ihr Wille noch unverändert ist. Dokumentieren Sie dies mit einer Unterschrift und Datum.

Wer (zwischenzeitlich) schwer erkrankt ist, sollte mit dem behandelnden Arzt zusammen eine angepasste, auf den Krankheitsverlauf abgestimmte Erklärung verfassen.

Kann ich irgendeinen Vordruck aus dem Internet benutzen?

Nicht alles, was im Internet zu finden ist, entspricht den neuesten Vorgaben. Die o.g. Broschüre des Ministeriums ist aktuell, die Vordrucke gibt es dort als Download.

Kann ich verfügen, dass mir Sterbehilfe geleistet wird?

Nein. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Sollten Sie aber in einer gültigen Erklärung verfügt haben, dass in einer bestimmten Situation lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen, gilt dies als Behandlungsabbruch, nicht als (verbotene) Tötung auf Verlangen.

Wer hilft mir beim Verfassen?

Ihr Haus- oder Facharzt, Patientenorganisationen, die Caritas, Notare. Wenn Sie die Verfügung selbst schreiben möchten, empfehlen sich die Bausteine aus der oben genannten Broschüre.

Wo soll ich das Dokument hinterlegen?

Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Sie können es bei Ihren nahen Angehörigen, ihrem Betreuer, dem Hausarzt oder den persönlichen Dokumenten hinterlegen. Um sicherzugehen, dass ein (gerichtlich bestellter) Betreuer die Verfügung findet, kann sie online beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer auf Lebenslänge registriert werden. Das ZVR arbeitet im gesetzlichen Auftrag, die Gerichte fragen dort ab, bevor ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird. Die Kosten: einmalig 18,50 Euro. Rund drei Millionen Bürger haben ihre Urkunden dort eintragen lassen, drei Viertel davon mit Patientenverfügung. Private Organisationen wie Diptat verlangen einen Euro pro Monat. Auf der Krankenkassenkarte weist dann ein Sticker darauf hin.

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