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Patzig sein ist pflichtverletzend

24.09.2014 08:00 Uhr
Patzig sein ist pflichtverletzend
Gegenüber Kunden sollte man nicht zu hochtourig auftreten
© Foto: picture-alliance/Bildagentur-online/Ohde

Unfreundliches Verhalten kann eine Abmahnung rechtfertigen.

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Wer sich gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Eine solche Pflichtverletzung stellt keine Nichtigkeit dar, urteilte das Landesarbeitsgericht Kiel. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn - wie in diesem Fall - ein Arbeitnehmer einem Kunden nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies wiederholt macht.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Korrespondenz eines Ausbildungsberaters mit einem Lehrgangsteilnehmer. Dieser hatte sich unfreundlich behandelt gefühlt, auf seine Beschwerde dann aber noch zur Antwort bekommen: "Nach heute mittlerweile circa zwanzig Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus". Der Arbeitgeber des Ausbildungsberaters mahnte seinen Angestellten daraufhin ab. Dieser wiederum ging vor Gericht und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch in zweiter Instanz das LAG wiesen die Klage ab. Arbeitnehmer, so das LAG, können die Entfernung nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Zum Beispiel dann, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: dpa).

Landesarbeitsgericht Kiel, Urteil vom 20.5.2014, Aktenzeichen 2 Sa 17/14

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