Schon gar nicht, wenn im Beförderungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass es eine Plombe gibt und dass sie nicht entfernt werden darf.
Die klagende Spedition war mit dem Transport von Knabbergebäck von Donauwörth nach Sizilien beauftragt. Den Auftrag vergab sie an einen Subunternehmer. Der übernahm einen bereits von der Absenderin mit dem Gebäck beladenen und mit einer Plombe versehenen Auflieger. Im Beförderungsvertrag wurde auf eine Verplombung nicht hingewiesen.
Nach Ankunft in Sizilien verweigerte die Empfängerin die Annahme der Ladung, denn der Auflieger war nicht mehr verplombt. Der Fahrer brachte das Gebäck zurück, und später wurde es vernichtet. Daraufhin verlangte die Spedition von ihrem Subunternehmer Schadensersatz in Höhe von rund 28.000 Euro.
Das Landgericht stimmte dem zu, das Oberlandesgericht war anderer Meinung. Natürlich kann das Entfernen der Plombe grundsätzlich eine Beschädigung des Transportgutes darstellen. Um Schadensersatz zu fordern, hätte es aber eine rechtsverbindliche Weisung an den Frachtführer und über diesen eine Mitteilung an den Fahrer geben müssen, dass ein Entfernen nicht erfolgen darf, so der Bundesgerichtshof. Es ist nicht ausreichend, dass der Fahrer die Plombe gesehen hat. Er ist nicht befugt, Weisungen gemäß Art. 12 CMR entgegenzunehmen. CTW/SK
Bundesgerichtshof
Urteil vom 20.9.2017
Aktenzeichen I ZR 47/16