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Rauswurf auf Verdacht?

21.02.2008 00:00 Uhr

Der reine Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, ist kein Grund für eine Kündigung.

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Die Klägerin war bei dem beklagten Unternehmen als Auszubildende beschäftigt. Von der Berufsschule erfuhr der Arbeitgeber, dass sie wiederholt zu spät zum Unterricht erschienen war. Die Schule teilte dem Arbeitgeber auch mit, dass sie ihn in drei Schreiben über das Verhalten der Auszubildenden informiert habe. Weil die junge Frau im Unternehmen für die Bearbeitung der Eingangspost zuständig war, hatte sie – so die Vermutung des Arbeitgebers – die Schreiben verschwinden lassen. Der Arbeitgeber erklärte die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages wegen Unterschlagung. Die Auszubildende klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht Mainz – und gewann. Der reine Verdacht, dass die Klägerin eine Straftat begangen habe, reiche für eine Kündigung nicht aus, urteilten die Richter. Der Verdacht sei zwar plausibel, aber nicht bewiesen: Die Briefe hätten ja auch auf dem Postweg verloren gehen können. Diese Entscheidung wurde auch im folgenden Berufungsverfahren vom Landesarbeitsgericht bestätigt. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.8.2007 AZ: 9 Sa 40/07
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