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Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit

16.02.2013 08:00 Uhr

"Bloß nicht krank werden", denken viele Fahrer - weil der Chef meckert, sie eine Kündigung befürchten und finanzielle Einbußen. Dabei sind die meisten Ängste unbegründet.

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Viele Berufskraftfahrer schleppen sich lieber krank zur Arbeit, als sich zu Hause auszukurieren. Aktuelle Studien zeigen, dass auch mit Husten, Schnupfen und Fieber fleißig weitergearbeitet wird. Präsentismus nennen Fachleute das Phänomen - die Anwesenheit am Arbeitsplatz trotz Krankheit. Der Grund: Die Angst, den Job zu verlieren oder durch zu viele Krankheitstage negativ aufzufallen, ist groß.

Dabei ist die Angst vor dem Jobverlust meist unberechtigt. Arbeitnehmer, die sich korrekt verhalten, müssen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. "Wer nicht arbeiten kann, sollte dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid geben", weiß der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt Michael Felser aus Köln. Und zwar so früh wie möglich, damit der Arbeitgeber disponieren könne. Ob per Anruf, E-Mail oder Fax ist dabei egal - Hauptsache, der Chef weiß Bescheid. Dauert der Ausfall länger als drei Tage, benötigt der Mitarbeiter ein ärztliches Attest; es muss dem Chef am vierten Krankheitstag vorliegen. "Hier zählen alle Kalendertage mit. Wer sich also am Freitagmorgen krank meldet, muss spätestens am Montag den gelben Schein einreichen", so der Anwalt. Manche Arbeits- oder Tarifverträge sehen jedoch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Krankheitstag vor. "Das ist zwar streng, aber zulässig", weiß Felser.

Überrascht den Trucker eine akute Krankheit "on tour", darf er auch während der Arbeitszeit zum Arzt. Wer sich etwa durch Fieber oder unerträgliche Rückenschmerzen nicht mehr fahrtüchtig fühlt, sollte auch kein Fahrzeug mehr lenken. Die Einnahme von Schmerzmitteln und Fiebersenkern ist für Berufskraftfahrer häufig keine Option. Denn einige Präparate vermindern die Fahrtüchtigkeit. Kommt es dann aufgrund verminderter Reaktionsfähigkeit zu einem Unfall, trifft den Fahrer ein Mitverschulden. Vorsorgetermine oder Routineuntersuchungen sollten dagegen auf arbeitsfreie Tage gelegt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Mitarbeiter dafür von der Arbeit freizustellen. Ausnahme: Es war bei einem Arzt kein anderer Termin frei. "Dafür gibt es aber auch eine Bestätigung von der Arztpraxis, dass der Arztbesuch nicht innerhalb der Arbeitszeit möglich war", so Felser.

Wer sich krank zur Arbeit schleppt, tut sich nichts Gutes. Das zeigt etwa eine Überblicksstudie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aus dem Jahr 2011 zum Thema Präsentismus. Danach stufen Mitarbeiter, die trotz Erkrankung zur Arbeit gehen, ihren eigenen Gesundheitszustand als (eher) schlecht ein. Zudem gilt als erwiesen, dass sich langfristig das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht.

Auch den Arbeitgeber kommen Mitarbeiter, die sich krank zur Arbeit schleppen, teuer zu stehen. So kam eine Studie der Unternehmensberatung Booz & Company im Auftrag der Felix-Burda-Stiftung zu dem Ergebnis, dass kranke Angestellte, die trotzdem arbeiten, eine Firma im Schnitt 2400 Euro pro Jahr kosten - rund doppelt so viel wie Mitarbeiter, die sich auskurieren. Das sind Zahlen, die vielleicht auch strenge Chefs zur Kenntnis nehmen sollten. Wer arbeitsunfähig ist, hat daher auf der Straße nichts zu suchen.

AB DER SIEBTEN WOCHE ÜBERNIMMT DIE KASSE

Der Arbeitgeber leistet in diesem Fall für sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Fahrer erhält also seinen durchschnittlichen Lohn ohne Überstunden. "Zuschläge zählen dabei mit, Spesen dagegen nicht", weiß Anwalt Felser. Wird der Fahrer danach erneut krank, muss der Chef von neuem zahlen - und zwar für jede neue Erkrankung bis zu sechs Wochen. Das gilt jedoch nur, wenn es sich tatsächlich um eine andere Erkrankung als die vorherige handelt. "Wer wegen desselben Leidens immer wieder ausfällt, erhält nur einmal für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung", warnt Felser. Erst wenn der Mitarbeiter mindestens ein halbes Jahr wieder gearbeitet hat oder seit Beginn der letzten Erkrankungsphase zwölf Monate vergangen sind, gebe es für dieselbe Krankheit wieder Geld von Chef.

Ab der siebten Woche übernimmt jedoch die Krankenkasse: Sie zahlt Krankengeld, das in der Regel 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent des letzten Nettogehalts beträgt. Regelmäßige Überstunden zählen hier ebenso mit wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. "Vom Krankengeld gehen allerdings noch Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entfallen in dieser Zeit", erklärt Michael Ihly von der Techniker Krankenkasse (TK) in Hamburg.

Krankengeld gibt es jedoch nicht unbegrenzt: "Innerhalb von drei Jahren wird für ein und dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen lang gezahlt", weiß TK-Sprecher Ihly. Wer nach Ablauf von drei Jahren erneut wegen derselben Krankheit ausfällt, erhält Krankengeld nur, wenn er zwischenzeitlich mindestens sechs Monate gearbeitet hat oder arbeitslos gemeldet war.

Extra beantragen müssen Arbeitnehmer das Krankengeld nicht. "Sie reichen die Krankmeldung des Arztes innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse ein. Der Versicherte bekommt dann vor Ablauf der sechsten Woche von der Krankenkasse automatisch eine Erklärung und einen Auszahlschein zugeschickt", so Ihly. "Mit diesem muss er zum Arzt gehen, der dann die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

LÜCKE ZWISCHEN LOHN UND KRANKENGELD

Den Schein schickt der Versicherte an die Krankenkasse zurück." Krankengeld wird dadurch allerdings immer rückwirkend gezahlt. "Und zwar für die Zeit ab dem Ende der Gehaltszahlungen des Arbeitgebers bis zu dem Tag, an dem der Arzt den Auszahlschein unterschrieben hat", weiß der TK-Sprecher. Wer weiterhin krank sei, bekomme einen neuen Auszahlschein zugesandt.

Das macht deutlich, dass man sich eine längere Krankheit leisten können muss. Denn durch den Bezug von Krankengeld entsteht immer eine Versorgungslücke zum früheren Einkommen. Manche Versicherungsmakler raten daher zum Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung, die die Differenz auffängt. Allerdings kosten solche Versicherungen Geld. "Zehn Euro pro Monat müsste ein 30-Jähriger mit einem Nettoverdienst von 1400 bis 1800 Euro dafür mindestens ausgeben, die meisten Angebote liegen aber bei 15 bis 20 Euro", erklärt Michel Herte, Referent Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Lohnt sich das für angestellte Kraftfahrer? "Nein, eher nicht", sagt der Verbraucherschützer. Da die Versicherung nur die Lücke zwischen dem Gehalt und dem Krankengeld auffange, müsste man dazu schon alle paar Jahre ins Krankengeld fallen. Empfehlen würde er eine Krankentagegeldversicherung aber Selbstfahrern. Denn: "Wenn der ganze Betrieb an der eigenen Arbeitskraft hängt und der LKW vielleicht noch geleast ist, ist eine Absicherung besonders wichtig." Berufskraftfahrer sollten nach Hertes Ansicht aber über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken.

Diese tritt dann ein, wenn man den bisherigen Beruf dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, egal, ob aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Versicherung zahlt in diesem Fall die zuvor vertraglich vereinbarte Rente (siehe dazu auch TRU-CKER 6/2012, Seiten 80/81). "Allerdings zählen Berufskraftfahrer zu der Gruppe Beschäftigter mit einem mittleren beziehungsweise hohen Berufsrisiko", weiß Herte, "daher sind auch die Versicherungsbeiträge relativ hoch." Er rät dazu, eine Berufsunfähigkeitsversicherung möglichst in jungen Jahren abzuschließen. Zum einen lägen dann noch weniger Grunderkrankungen vor, zum anderen seien dann auch die Tarife günstiger.

Nicht selten entsteht ein Arbeitsausfall aber deshalb, weil der Berufskraftfahrer bei seiner Arbeit einen Unfall erleidet. In diesem Fällen springt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, kurz BG Verkehr, ein. Dort ist jeder Berufskraftfahrer über seinen Arbeitgeber Kraft Gesetzes versichert. Und zwar bei Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Zu den Arbeitsunfällen zählen dabei nicht nur die klassischen Verkehrsunfälle oder Verletzungen beim Be- und Entladen, sondern auch Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder beim Betriebssport. So zahlt die BG Verkehr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber etwa Verletztengeld. "Das ist vergleichbar mit dem Krankengeld und beträgt in der Regel 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts", erklärt BG-Verkehr-Sprecherin Ute Krohne.

AUCH BEI LANGER KRANKHEIT NICHT EINFACH RAUS

Die Berufsgenossenschaft übernimmt auch alle Maßnahmen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Nicht immer führen diese aber zur vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit. "Die Berufsgenossenschaften zahlen in diesem Fall eine Verletztenrente", so Krohne. "Und zwar dann, wenn nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent zurückbleibt."

Auch wenn es die unausgesprochene Angst vieler Kraftfahrer ist - selbst bei mehreren Kurzzeiterkrankungen oder einer langen Krankheit kann der Chef den Fahrer nicht ohne weiteres entlassen. "Damit ein Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen kündigen darf, muss nämlich die ärztliche Prognose dafür, dass der Mitarbeiter in Zukunft weniger fehlt, schlecht sein", betont Felser. Kritisch könne es aber dann werden, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren jedes Jahr mehr als sechs Wochen krank sei - oder eine schwere Erkrankung mit einem negativen Verlauf vorliege.

Ina Reinsch

ARBEITSUNFÄHIG: WAS DARF MAN ERLEDIGEN?

Im Zweifel den Arzt fragen

Wer krankgeschrieben ist, darf nichts unternehmen, was seine Genesung gefährdet oder verzögert. Was der Patient danach im Einzelfall tun darf, hängt stark von der Art seiner Erkrankung ab. Hat der Arzt nicht ausdrücklich Bettruhe verordnet, ist der Trucker nicht an die eigenen vier Wände gebunden. Er darf im Supermarkt einkaufen, um seinen Kühlschrank aufzufüllen. Auch ein Spaziergang an der frischen Luft tut in vielen Fällen gut. Wer einen fiebrigen Infekt hat, sollte sich allerdings nicht in der Elektronikabteilung eines Kaufhauses erwischen lassen. Der gesunde Menschenverstand liefert eigentlich einen guten Anhaltspunkt dafür, was erlaubt ist und was nicht. Danach kann im Einzelfall sogar Sport gut sein. An sich vertragen sich sportliche Aktivitäten nicht mit Krankheit. Bei einem Burn-out oder Rückenschmerzen kann Wandern oder Rad fahren die Heilung dagegen beschleunigen. Hier sollten Betroffene allerdings immer ihren Arzt fragen, sonst droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.

IR

INTERVIEW | Hilfe zur Rückkehr in den Beruf

Erich Bierler, Experte für berufliche Eingliederung

Nach einem schweren Unfall oder einer längeren Krankheit finden viele Fahrer nur schwer wieder ins Berufsleben zurück. Berufliches Eingliederungsmanagement (BEM) soll den Betroffenen helfen, wieder Fuß zu fassen. Erich Bierler, Leiter des Integrationsamtes bei der Regionalstelle Oberpfalz des Zentrums Bayern Familie und Soziales in Regensburg, erklärt, wie es geht.

Haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf BEM?

Ja, der Arbeitgeber ist laut § 84 Absatz 2 des neunten Sozialgesetzbuches zur Durchführung verpflichtet und zwar unabhängig von Betriebsgröße und Branche. In der Praxis sieht es aber oft anders aus. Insbesondere Klein- und Mittelbetriebe kennen häufig die Regelungen nicht oder sind in der Umsetzung unsicher. Es kommt auch vor, dass Arbeitgeber die Pflicht zum BEM-Verfahren einfach aussitzen. Wird der Arbeitgeber nicht selbst aktiv, sollten Fahrer ihn ruhig darauf ansprechen. Führt der Arbeitgeber kein BEM durch, hat er erhebliche Probleme, eine krankheitsbedingte Kündigung durchzusetzen.

Wie läuft das BEM ab?

Ist ein Mitarbeiter im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank gewesen, muss der Arbeitgeber ihn schriftlich einladen, um über eine Wiedereingliederung zu sprechen. Der Arbeitgeber klärt dabei in einem ersten Schritt ab, ob der Arbeitnehmer bereit ist, mitzumachen. Danach prüft er gemeinsam mit dem Betroffenen und dem eventuell vorhandenen Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche Ursachen die krankheitsbedingten Fehlzeiten haben und wie der Betroffene weiter eingesetzt werden kann. Dabei wird auch besprochen, welche eigenen Ziele und Vorstellungen der erkrankte Mitarbeiter hat. Je nach Fall ist auch der Betriebs- oder Werksarzt hinzuzuziehen, die Agentur für Arbeit oder die Renten- oder Unfallversicherung sowie bei schwerbehinderten Mitarbeitern das Integrationsamt.

Wie können BEM-Maßnahmen konkret aussehen?

Das können organisatorische Maßnahmen sein wie etwa Veränderungen der Tätigkeit, der Arbeitszeit- oder Pausenregelungen oder die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz etwa vom Fern- in den Nahverkehr. In Betracht kommen auch Zuschüsse für Arbeitshilfen, eine Kur oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.

Müssen Arbeitnehmer mitmachen?

Nein. Wer sich allerdings weigert, hat bei einer krankheitsbedingten Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage weniger Aussicht auf Erfolg. Er kann seinem Arbeitgeber dann nämlich nicht vorhalten, er habe ihm die Möglichkeit der leidensgerechten Weiterbeschäftigung oder die Inanspruchnahme von Leistungen oder Hilfen vorenthalten.

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