Eine Pkw-Fahrerin hatte sich auf einer mehrspurigen Straße vor der Ampel auf der Geradeausspur eingeordnet. Nachdem die Ampel Grün anzeigte, sie die Haltelinie überquert hatte und ihr Fahrzeug sich bereits in der Kreuzung befand, war sie plötzlich auf die Linksabbiegerspur gewechselt. Doch die Ampel für die Linksabbiegerspur hatte noch Rot angezeigt.
Das Kölner Gericht entschied: Wer in der Absicht, das Rotlicht zu umgehen, eine solche Fahrweise an den Tag lege, begehe klar einen Rotlichtverstoß und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit wegen eines fehlerhaften Fahrstreifenwechsels.
Dies gilt demnach sogar unabhängig davon, ob bereits beim Überqueren der Haltelinie die entsprechende Absicht vorlag oder diese spontan entstand.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 7.8.2015
Aktenzeichen: III-1 RBs 250/15