Ruhelose Nächte
15.04.2007 00:00 Uhr
Bei grober Fahrlässigkeit entfällt der Versicherungsschutz nach einem Diebstahl.
Die Klägerin ist Betreiberin eines österreichischen Transportunternehmens und hatte bei der beklagten Versicherung eine CMR-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Während eines Transportauftrags wurden nachts in Spanien Fernsehgeräte aus einem Koffersattelauflieger der Klägerin gestohlen. Diese verlangte die Übernahme des entstandenen Schadens durch die Versicherung. Diese weigerte sich und bekam Recht. Der Fahrer hatte den Zug etwa 50 Meter vom Firmengelände des Empfängers entfernt an einer beleuchteten Stelle am Straßenrand geparkt und sich schlafen gelegt. Von Bewachen und Verschließen des Lastzugs, wie im Versicherungsvertrag gefordert, könne keine Rede sein.
Oberster Gerichtshof Österreich
Beschluss vom 28.9.2005
AZ: 7 Ob 106/05 x
www.ogh.gv.at