Beim Betanken eines Heizöltanks parkte ein Tanklaster auf der Straße. Ein Schlauch führte von dem Lkw zum Heizöleinfüllstutzen des Hauses. Beim Tankvorgang stellte der Fahrer des Lkw dann fest, dass die Tanks im Keller des Hauses ungleichmäßig befüllt wurden und bemerkte bei einer Kontrolle des Lkw, dass Öl aus einem Loch in dem Verbindungsstück vom Tankaufbau zur Schlauchtrommel sprudelte. Die Hausfassade, Straße und Erdreich wurden mit Öl verseucht.
Die Hauseigentümer erhielten Schadenersatz. Allerdings aus der Fahrzeugversicherung und nicht aus der Betriebshaftpflichtversicherung. Denn der Schaden sei dem Betrieb des Lkw zuzurechnen. Denn das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehörte zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 08.12.2015
Aktenzeichen VI ZR 139/15
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