Beide am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge waren in diesem Fall von der Autobahn abgefahren. In der Abfahrt hatte sich die Straße gegabelt, ohne dass es eine Vorfahrtsregelung gab. Es war zur streifenden Kollision gekommen, als die Vorausfahrende A auf die rechte Fahrspur wechseln und die Nachfahrende B sie rechts überholen wollte.
Weil der Unfall von beiden Verkehrsteilnehmern mitverschuldet worden war, hafteten die Fahrzeughalter für den dadurch entstandenen Schaden jeweils zu 50 Prozent. Denn A hatte seiner Rückschaupflicht nicht genügt, außerdem hätte er den Blinker setzen müssen. B wiederum durfte das Fahrzeug von A nicht rechts überholen, weil dieser nicht angezeigt hatte, dass er etwa nach links fahren wollte.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 3.6.2016
Aktenzeichen 7 U 14/16