TRUCKER hat beim ARVAG nachgefragt - eine interkantonale Vereinigung, die beim Vollzug der eidgenössischen Verordnung über Arbeits- und Ruhezeit (ARV) der berufsmäßigen Motorfahrzeugführer(innen) behilflich ist. In Artikel 11 ARV 1 wird in Bezug auf die wöchentliche Ruhezeit in Absatz 6 festgehalten:"Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten ... ... ausgerüstet ist."
Dieser Absatz wird von der ARVAG wie folgt interpretiert:"Gemäß unserer Verordnung ist es den Fahrern freigestellt, die verkürzte wöchentliche Ruhezeit unter gewissen Bedingungen im Fahrzeug zu verbringen. Nicht in der Verordnung erwähnt wird, wo die Fahrer die regulären (45 Std.) wöchentlichen Ruhezeiten zu verbringen haben. Aufgrund dessen, dass die Verordnung explizit darauf hinweist, dass verkürzte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden können, lässt sich daraus schließen, dass die Fahrer die nicht verkürzte Ruhezeit, außerhalb des Fahrzeuges zu verbringen haben." Dieser Auslegung zufolge wird die Abhaltung der normalen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug in der Schweiz sanktioniert.