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Überholen notfalls abbrechen

31.12.2014 08:00 Uhr
Überholen notfalls abbrechen
Überholvorgang muss vor einem Überholverbot abgeschlossen sein
© Foto: picture alliance/chromeorange

Kann ein Autofahrer einen Überholvorgang nicht vor einem Verbotsschild beenden, dann muss er ihn abbrechen.

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Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Hamm ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Unna. Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem LKW im Überholverbot mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge überholt hatte. Hierfür erhielt er von der Bußgeldbehörde - dann bestätigt durch das Urteil des Amtsgerichts - wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene aber nicht akzeptieren. Als Begründung führte er an, dass er den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach keine Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen zum Einscheren gefunden habe. Die vom Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die Verurteilung. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten, so der Senat, nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, als er das erste Überholverbotsschild gesehen hat, den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

OLG Hamm
Beschluss vom 7.10.2014
Aktenzeichen: 1 RBs 162/14
www.olg-hamm.nrw.de

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