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Unfall - und was nun?

31.03.2018 08:00 Uhr
Unfall - und was nun?
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für viele Kosten auf, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt
© Foto: Mathias Ernert, Deutsche Rettungsflugwacht e.V. Mannheim

Während der Arbeit ist schnell etwas passiert, ob ein Sturz oder eine Quetschung beim Laden. Vom ersten Moment an läuft eine Kette an Maßnahmen ab, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte.

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Als Fahrer im Gütertransport ist man vielfachen Gefahren ausgesetzt, natürlich allen voran jenen im Straßenverkehr. Aber auch in Lagerhallen, auf Betriebshöfen oder an der Rampe lauern Stolpersteine. Die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen können Unvorhersehbares nicht ausschließen.

Wer das Wort Arbeitsunfall hört, hat schnell Bilder von Leiterstürzen, Verbrennungen oder Verkehrsunfällen im Kopf. Doch auch vermeintlich "harmlose" Unfälle sollen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Ein kleiner Schnitt an der Hand, verursacht durch eine rostige Kante, könnte eine Blutvergiftung bewirken. Ein kurzer scharfer Schmerz im Knie nach einem Ausrutscher kann jahrelange Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen.

Der Arbeitgeber muss solche Ereignisse dokumentieren. Er muss daraufhin eine Unfalluntersuchung durchführen und prüfen, wie er seine Mitarbeiter künftig besser schützt. Zum Beispiel indem die besagte Kante abgedeckt oder entfernt wird und mit der Vorgabe, dort Schutzhandschuhe zu tragen. Wichtig ist die Dokumentation einer "Bagatelle" auch, weil bei etwaigen Spätschäden sonst der Versicherungsschutz entfallen könnte.

Handelt es sich um einen schwereren Unfall, muss der Arbeitgeber den Vorfall ohnehin der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) melden. Denn jeder in Deutschland Beschäftigte ist über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Bei den Unternehmen der Gütertransportbranche ist dies die BG Verkehr. Bei überlassenen Kräften, die bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind, wäre die Verwaltungs-BG zuständig. Jeder Unfall zieht - neben der medizinischen Versorgung - eine Reihe an Maßnahmen bei verschiedensten Beteiligten nach sich. Als Arbeitnehmer sollte man seine Pflichten und Rechte im Fall eines Arbeitsunfalls kennen; im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten.

WAS IST EIN ARBEITSUNFALL?

Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB VII § 8) definiert: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten, die direkt mit ihrer Tätigkeit zusammenhängen. Diese Unfälle (man unterscheidet Arbeitsunfälle und Wegeunfälle) müssen zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sein, die zu einem Gesundheitsschaden - oder sogar zum Tod - führen. Als Gesundheitsschaden gelten körperliche oder psychische Schäden, aber auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels wie zum Beispiel einer Computerbrille.

WANN IST ES EIN ARBEITSUNFALL?

Versichert ist eine Person bei ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz (ob Büro, Lager oder Lkw), auf Dienstreisen/Touren oder bei betrieblichen Veranstaltungen. Direkt mit der Tätigkeit "Lkw-Fahren" hängt natürlich auch das Be- und Entladen, Wiegen, Warten oder Waschen des Lkw zusammen. Auch eine Weiterbildung im Betrieb oder außerhalb des Betriebsgeländes ist eine berufliche Tätigkeit - wenn sie der Arbeitgeber veranlasst hat. Unfälle am jeweiligen Arbeitsort sind "klassische" Arbeitsunfälle.

WAS IST EIN WEGEUNFALL?

Zwingend für eine Berufstätigkeit ist der Weg zum Arbeitsort. Deshalb ist der unmittelbare Hin- und Rückweg von der ständigen Wohnung (Eingangstür) zum Arbeitsort (Erreichen des Betriebsgeländes) ebenfalls versichert. Geschieht auf der unmittelbaren Wegstrecke ein Unfall, spricht man von einem Wegeunfall. Der Weg darf sogar abweichen,

  • wenn ein eigenes Kind an einen Betreuungsort gebracht werden muss, um die berufliche Tätigkeit zu erhalten,
  • wenn man eine Fahrgemeinschaft gebildet hat,
  • wenn man wegen großer Entfernung von der Familienwohnung zur Firma eine Unterkunft näher am Arbeitsort hat und von dieser aus den Weg antritt.

Ein Erfordernis bei einer Tätigkeit sind auch die Wege zur Toilette und zurück bis zum Eingang (nicht versichert ist der Aufenthalt vor Ort!) sowie die direkten Wege zur Kantine, zu einem Imbiss oder Restaurant in der Nähe oder zum nächsten Supermarkt, um einzukaufen, was man an diesem Tag zum Essen braucht, um arbeitsfähig zu bleiben. Der Wochenendeinkauf darf dabei nicht erledigt werden, das wäre dann ein privater Unfall. Versichert ist jeweils nur der Weg zwischen den Orten bis zur jeweiligen Eingangstür, nicht der Aufenthalt in der Kantine oder im Restaurant. Das Essen selbst gilt als privat.

WAS IST SOFORT NACH EINEM UNFALL ZU TUN?

Bei jedem Unfall, ob privat oder beruflich, läuft dieselbe Rettungskette ab: Sofortmaßnahmen - Notruf - erste Hilfe - Rettungsdienst - Krankenhaus. Bei leichten Unfällen reicht vielleicht schon eine kurze Wundversorgung durch den Ersthelfer als einzige Maßnahme.

Als Beschäftigter sollten Sie wissen, wer der Ersthelfer/die Ersthelferin im Betrieb ist, wo sich der nächste Verbandskasten befindet sowie wo und womit Sie den Notruf absetzen können. Der Arbeitgeber muss erste Hilfe bereitstellen und die ärztliche Versorgung ermöglichen. Auf Tour wenden Sie sich bei einer schweren Verletzung immer an den Rettungsdienst (Telefon: 112).

LEICHTER UNFALL

Ist die Verletzung leicht und der Beschäftigte kann mit seiner Arbeit fortfahren, kann er den Arbeitsunfall innerhalb der nächsten drei Tage beim Arbeitgeber schriftlich melden. Die Unfallanzeige wird von den Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV empfohlen, weil spätere Schäden drohen können und wenn er durch eine allgemeine Gefährdung verursacht ist (zum Beispiel ungesicherte Ölflecken immer an der gleichen Stelle).

SCHWERER UNFALL

Nach den Sofortmaßnahmen und der fachkundigen Versorgung des Verletzten ist umgehend der Vorgesetzte zu informieren. Bei Unfällen mit Gefahrstoffen im Betrieb muss die Feuerwehr gerufen werden. Solche und andere besonders schwere Unfälle (Massenunfall, tödlicher Unfall) muss der Arbeitgeber unverzüglich der Berufsgenossenschaft melden. Der Arbeitgeber erteilt dann auch Instruktionen bezüglich der beteiligten Arbeitsgeräte (zum Beispiel Lkw, Ladung).

UNFALLANZEIGE BEI DER BG

Unfälle mit weniger als drei Arbeitstagen Ausfallzeit müssen vom Arbeitgeber ordnungsgemäß dokumentiert werden, etwa im Verbandbuch. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder zum Tod, meldet der Arbeitgeber den Unfall beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der BG mit dem Formular "Unfallanzeige". Besonders schwere, tödliche und Massenunfälle müssen unverzüglich telefonisch gemeldet werden.

Als Arbeitnehmer sind Sie dazu verpflichtet, bestmöglich zur Aufklärung des Falls beizutragen. Sie müssen den Hergang genau schildern und die Unfallanzeige unterschreiben. Existiert ein Betriebsrat (gegebenenfalls Personalrat), muss ein Mitglied bei der Erstellung anwesend sein und den Bogen ebenfalls unterschreiben. Lassen Sie sich eine Kopie der Anzeige geben, das ist Ihr Recht.

ZU WELCHEM ARZT?

Natürlich erfolgt die Versorgung in einem Notfall (wie ein schwerer Unfall, Verkehrsunfall) durch Rettungskräfte, einen Arzt oder im Krankenhaus. Grundsätzlich zahlt aber nicht die Krankenkasse die Behandlungskosten, sondern die Unfallkasse. Deshalb übernimmt nicht ein Hausarzt den Fall, sondern ein sogenannter Durchgangsarzt. Meist sind dies Unfallchirurgen oder Orthopäden, manche arbeiten im örtlichen Krankenhaus.

Wenn körperlich möglich, wird Ihr Arbeitgeber Sie direkt am Unfalltag zum Durchgangsarzt schicken. Verpflichtend ist dies,

  • wenn die Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit länger als einen Tag mit sich bringt,
  • wenn die zu erwartende Behandlungsdauer über eine Woche hinausgeht,
  • bei Wiedererkrankung aufgrund eines Unfalls.

Für den Fall, dass Sie zum Beispiel nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg gleich direkt zum Arzt gehen möchten, sollten Sie vorsorglich die Adresse eines Durchgangsarztes in Ihrer Nähe notiert haben und den Namen der für Sie zuständigen BG wissen. Fragen Sie im Betrieb nach oder nutzen Sie für die Arztsuche die Datenbank ("D-Arzt-Verzeichnis") auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de.

Der Durchgangsarzt stellt die Diagnose, behandelt, überweist gegebenenfalls an andere Fachärzte oder entscheidet, dass Ihr Hausarzt weiterbehandeln kann. Er allein verordnet Heil- und Hilfsmittel und ist auch für die "Nachschau" nach Beendigung der Behandlung zuständig. Die Fahrtkosten vom/ zum Durchgangsarzt erstattet die BG/Unfallversicherung. Eine Ausnahme in Sachen Durchgangsarzt gilt bei alleinigen Hals-/Nasen-/ Ohren- oder Augenverletzungen: Hier darf sofort ein entsprechender Facharzt aufgesucht werden.

VERSICHERUNGSSCHUTZ: WANN ER NICHT GREIFT

Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht zuständig bei akuten Erkrankungen, die nicht auf ein besonderes vorübergehendes Ereignis zurückzuführen sind. Das wäre etwa ein Herzinfarkt oder Schlaganfall am Arbeitsplatz. Achtung, grundsätzlich erlischt der Versicherungsschutz, wenn die alleinige Unfallursache Alkoholeinfluss war. Dasselbe gilt für jeglichen Unfall, der vorsätzlich herbeigeführt wurde.

In manchen Fällen herrscht bei den Versicherten Unsicherheit, ob der Schutz besteht. Typische Beispiele fnden Sie im Kasten unten.

VERSICHERT IN BESONDEREN SITUATIONEN

Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, auch wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall darauf zurückzuführen ist, dass (nicht vorsätzlich) verbotswidrig gehandelt wurde - etwa Verstöße gegen bestimmte Sicherheitsvorschriften - , wenn der Versicherte fahrlässig gehandelt hat und/oder wenn ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.

Außerdem gilt der Versicherungsschutz für alle, die

  • sich dienstlich im Ausland aufhalten (außer rein private Tätigkeiten),
  • Überstunden machen, auch wenn diese die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten,
  • krankgeschrieben sind und trotzdem zur Arbeit gehen,
  • Bereitschaftsdienst haben, auch auf damit zusammenhängenden Wegen zum/vom Arbeitsplatz. Eine Wartezeit im häuslichen Bereich gilt als privat, der Weg zur Arbeit wieder als beruflich.

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Nach einem Arbeitsunfall hat man gegen den Arbeitgeber keine besonderen finanziellen Ansprüche. Auch nicht, wenn ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften vorliegt. Bei Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn bis zu sechs Wochen lang weiterbezahlt. Einen besonderen, über den gesetzlichen oder vertraglichen hinausgehenden Kündigungsschutz gibt es leider nicht.

Die Unfallkasse/BG übernimmt die Kosten für die Heilbehandlung - übrigens entfällt die Zuzahlung bei verordneten Medikamenten - und erstattet Fahrtkosten (Taxi nur mit ärztlicher Notwendigkeitsbescheinigung). Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Verletztengeld. Diese Lohnersatzleistung beträgt 80 Prozent des Gehalts/Lohns und wird längstens bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die BG besteht nicht.

DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG DGUV

Wer ist unfallversichert*?

  • alle Arbeitnehmer (kostenfrei über ihren Arbeitgeber)
  • Teilzeitkräfte, Mini-Jobber, überlassene Arbeitskräfte
  • Arbeitslose, -suchende
  • Ehrenamtliche, Nothelfer, Entwicklungshelfer
  • Kinder, Schüler, Studenten
  • Unternehmer und andere Selbstständige (freiwillig)

Was leistet die Versicherung?

  • medizinische Versorgung (z. B. ambulante Behandlung, Krankenhausbehandlung)
  • medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Wiedereingliederung (Reha, Kur)
  • Arbeitsplatzsicherung (z. B. Hilfsmittel, Umbau Arbeitsplatz)
  • Geldleistungen/Entschädigung (z. B. Verletzten- und Übergangsgeld)
  • Pflegegeld
  • Leistungen bei Berufskrankheit
  • Leistungen an Hinterbliebene (z. B. Sterbegeld, Renten)
  • Prävention

(*Auszug; auch andere Personen, die aus sozialstaatlichen Gründen Versicherungsschutz genießen; Quelle: DGUV)

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