Im fraglichen Fall war anhand von vier Angeboten des regionalen Marktes der Restwert mit 10.750 Euro ermittelt worden. Das Gutachten ging an die gegnerische Versicherung, diese bestätigte den Eingang. Daraufhin verkaufte der Geschädigte das Unfallauto noch am selben Tag für 11.000 Euro. Zwei Tage nach dem Verkauf erhielt er durch die gegnerische Versicherung ein Restwertangebot eines überregionalen Händlers. Dieser hätte 9000 Euro mehr gezahlt. Nun wollte die Versicherung dieses höhere Angebot für die Regulierung des Schadens zugrunde legen und den Schaden des Klägers damit kleiner rechnen.
Der Bundesgerichtshof urteilte anders: Der Geschädigte durfte sich auf die Angaben im Gutachten verlassen, solange diese nicht erkennbar fehlerhaft zustande gekommen sind. Er musste keine eigenen Nachforschungen anstellen, weder bei überregionalen Händlern noch speziellen Aufkaufsportalen im
Bundesgerichtshof
Urteil vom 27.9.2016,
AZ: VI ZR 673/15