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Vorfahrtsregeln: "Vereinsamte Verkehrszeichen"

13.06.2015 08:00 Uhr
Vorfahrtsregeln: "Vereinsamte Verkehrszeichen"
Bei einer Vorfahrtsregelung müssen auf beiden Straßen die entsprechenden Bilder vorhanden sein
© Foto: Westerholt

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vorfahrtsregel rechts vor links. Es sei denn, Verkehrsschilder oder Ampeln regeln die Vorfahrt anders.

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Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vorfahrtsregel rechts vor links. Es sei denn, Verkehrsschilder oder Ampeln regeln die Vorfahrt anders. Wer sich in der untergeordneten Straße bewegt, muss den anderen die Vorfahrt gewähren. Deutlich wird dies für ihn zum Beispiel durch ein Stopp-Schild. Der auf der übergeordneten Straße Fahrende findet dagegen das Zeichen "Vorfahrtsstraße" vor.

Beide Verkehrszeichen gehören zwingend zusammen - das Stoppschild und das Zeichen Vorfahrtsstraße! Fehlt etwa das Vorfahrtsstraßen-Schild, haben wir rechtlich mit dem Stoppschild ein "vereinsamtes Verkehrsschild". Dann passiert es, dass der "untergeordnete" Verkehrsteilnehmer darauf wartet, dass der von rechts kommende endlich durchfährt. Während der stehenbleibt, um sich seinerseits an die Regel "rechts vor links" zu halten. Fahren dann beide los und kommt es zum Knall, ist in der Regel niemand überwiegend Schuld. Liegen keine besonderen Anhaltspunkte vor, trägt jeder seinen Schaden selbst. Man kann dann aber die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Schadensersatz verklagen. Denn die ist dazu verpflichtet, "vereinsamte Verkehrszeichen" zu verhindern. Sie ist dann unter Umständen für den entstandenen Schaden verantwortlich.

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