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Wer das Martinshorn hört, darf bremsen

11.10.2017 08:00 Uhr
Notfall 112
Aus welcher Richtung ein Einsatzfahrzeug kommt, ist oft nicht gleich auszumachen
© Foto: Christian Müller/Fotolia

Wer ein Martinshorn hört, muss schnellstmöglich herausfinden, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert - auch wenn er dafür an einer grünen Ampel bremsen muss.

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Fährt ein anderer Fahrer auf, muss dieser den Schaden komplett ersetzen. Über diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 informiert jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

In dem Fall stand eine Autofahrerin mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel in Wartestellung zum Rechtsabbiegen. Auch das Fahrzeug hinter ihr wollte rechts abbiegen. Beide Fahrzeuge fuhren an, als die Ampel auf Grün umschaltete. Während des Abbiegevorgangs hörte die Frau das Martinshorn eines Rettungswagens und bremste. Das Auto hinter ihr fuhr auf. Die Versicherung dieses Fahrers regulierte aber nur zu zwei Dritteln, den Rest klagte die Frau daraufhin ein.

Laut dem Urteil hätte ein Verkehrsverstoß seitens der Frau nur dann vorgelegen, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund gehandelt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Einsatzfahrzeug an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. In diesem Fall sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähert.

Das Gericht bezweifelte außerdem die Aussage des Unfallgegners, es habe sich um eine "Vollbremsung" gehandelt. Beide Parteien waren noch im Abbiegevorgang, was dem widerspricht.

Landgericht Hamburg
Entscheidung vom 31.10.2016
Aktenzeichen 306 O 141/16

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