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Willkürliches Bremsen ist ein Straftatbestand

17.03.2017 08:00 Uhr
Willkürliches Bremsen ist ein Straftatbestand
Aggressionen am Steuer auszuleben, zahlt sich meistens nicht aus
© Foto: Fotolia/Minerva Studio

Wegen eines "vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" (Paragraf 315 b StGB) - in Tateinheit mit anderen Vergehen - verurteilte das Amtsgericht Essen einen Pkw-Fahrer zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung.

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Der Mann hatte kurz hinter einer Ampel kurzfristig die Spur gewechselt und damit einen anderen Fahrer zum Abbremsen gebracht. Der ärgerte sich dermaßen über das forsche Fahrmanöver, dass er fortan sehr dicht auffuhr.

Der Vordermann wiederum registrierte dies, hob den Mittelfinger nach hinten und trat dann auf gerader Strecke voll in die Bremsen, wohl, um den anderen in die Schranken zu weisen. Es kam zu einem leichten Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h.

Der Schuldspruch des Amtsgerichts wurde in der Berufung vom Landgericht Essen bestätigt. Die nächsthöhere Instanz jedoch, das Oberlandesgericht Hamm, verneinte einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Neben dem zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs müsse hierfür ein mindestens bedingter Schädigungsvorsatz vorliegen, den das Gericht nicht erkannte: Die Vollbremsung hätte erstens bei einer deutlich höheren Geschwindigkeit erfolgen müssen. Zweitens hätte der "Bremser" bewusst einkalkulieren müssen, dass durch sein Verhalten ein Unfall mit Schaden geschieht. Genau das nahm das OLG hier nicht an - alleine schon deshalb, weil der Mann keinen Führerschein hatte! Eine Konfrontation mit der Polizei habe er deshalb vermeiden wollen. Das Gericht wies aber darauf hin, dass ein solches willkürliches Abbremsen auch den Tatbestand der Nötigung nach Paragraf 240 StGB erfüllen kann.

Bezüglich der weiteren Tatvorwürfe blieben die vorinstanzlichen Urteile bestehen. Der Mann war auch wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit Beleidigung verurteilt worden.

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 15.12.2015
Aktenzeichen 5 RVs 139/15

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